Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0043

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/08/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0032 E 25. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im Paragraph 25, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080043.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080043_20210430L01

Entscheidungstext Ra 2020/08/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0043

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/08/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen der I GmbH in T, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2020, L503 2174164-1/3E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG, und vom 19. Februar 2020, L503 2174164-2/5E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Partei: A S in L; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse fest, dass der Mitbeteiligte an näher genannten Tagen in der Zeit von 6. Jänner 2014 bis 20. März 2015 und im Zeitraum von 1. April 2015 bis 17. Oktober 2016 auf Grund seiner für die revisionswerbende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
2
Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 verpflichtete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die revisionswerbende Partei - auf der Grundlage der Feststellung der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten - allgemeine Beiträge in der Höhe von € 18.838,96, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge von € 636,48 sowie einen Beitragszuschlag von € 1.011,65 zu entrichten.
3
Gegen diese Bescheide erhob die revisionswerbende Partei Beschwerden. Sie beantragte jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte Beweisanträge und brachte vor, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse sei von unrichtigen Annahmen hinsichtlich der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die revisionswerbende Partei ausgegangen. Den Mitbeteiligten habe insbesondere bei seiner tageweisen Tätigkeit bis zum März 2015 keine persönliche Arbeitspflicht getroffen. In der Zeit von 1. April 2015 bis 17. Oktober 2016 sei der Mitbeteiligte Geschäftsführer und Gesellschafter der revisionswerbenden Partei gewesen, wobei er keinen Weisungen unterlegen sei.
4
Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen diese Bescheide als unbegründet ab und sprach aus, dass Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig seien.
5
Das Bundesverwaltungsgericht traf-aufgrund des Akteninhaltes - Feststellungen zur Tätigkeit des Mitbeteiligten für die revisionswerbende Partei, wobei es sich im Wesentlichen den Annahmen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse anschloss. Daraus folgerte es in rechtlicher Hinsicht, es seien die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen. Eine Unrichtigkeit der Beitragsnachverrechnung habe die revisionswerbende Partei nicht aufgezeigt. Eine mündliche Verhandlung habe jeweils entfallen können, weil dadurch eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten wäre.
6
Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen wurden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung von Vorverfahren, in denen der Mitbeteiligte, die Österreichische Gesundheitskasse und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Revisionsbeantwortungen erstatteten, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Zur Zulässigkeit der Revisionen macht die revisionswerbende Partei jeweils geltend, indem das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der entscheidungswesentliche Sachverhalt strittig gewesen sei, sei es von (näher dargestellter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
8
Die Revisionen sind aus dem genannten Grund zulässig und berechtigt.
9
Unter Beachtung, dass die revisionswerbende Partei in ihren Beschwerden die Durchführung mündlicher Verhandlungen beantragt hat, durfte das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten hätten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.
10
Den Sachverhaltsannahmen, auf die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung des Mitbeteiligten gegründet haben, ist die revisionswerbende Partei - wie dargestellt - entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund lagen in den vorliegenden Verfahren, in denen „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu beurteilen waren, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht vor. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen - wie hier vorliegend - zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im Paragraph 25, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Ist eine Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2019/08/0032, mwN).
11
Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auf einer Verkennung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG beruhte, waren die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
12
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080043.L00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2020080043_20210430L00