Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0021

Entscheidungsdatum

11.02.2020

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0128 B 16. Dezember 2019 RS 1 (hier: die ersten vier Sätze; ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Auskunftspflicht - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft zu erteilen habe. Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden vergleiche VwGH 9.1.2004, AW 2003/05/0049, zu einer Auskunftserteilung nach dem UIG). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft "zeitnah" zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030021.L01

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030021_20200211L01

Entscheidungstext Ra 2020/03/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0021

Entscheidungsdatum

11.02.2020

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, vertreten durch Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Dezember 2019, Zl. VGW- 101/045/14686/2018-1, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: D GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Magistrat der Stadt Wien die von der mitbeteiligten Partei mit Antrag vom 3. Mai 2018 begehrte Auskunft zu erteilen habe.

2 Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt werden müsste und in diesem Fall - da eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne - der Rechtsschutz vereitelt würde.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004).

5 Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision dargelegt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden vergleiche , VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128).

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 11. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030021.L00

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2020030021_20200211L00