Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0291

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0291

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das VwG hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020291.L01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020291_20210212L01

Entscheidungstext Ra 2020/02/0291

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0291

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Dezember 2020, LVwG-2019/43/1036-19, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 20. März 2019 legte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem Revisionswerber als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs zur Last, er habe am 10. August 2018 um 17:24 Uhr an einem näher genannten Ort zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, wobei der mittels Videomessung festgestellte zeitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen 0,39 Sekunden betragen habe. Er habe dadurch Paragraph 18, Absatz eins, StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.
2
Das Verwaltungsgericht hielt über die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung ab, an der weder der Revisionswerber noch sein Rechtsvertreter teilnahmen; von einer mündlichen Verkündung der Entscheidung sah das Verwaltungsgericht ab.
3
Das daraufhin gefällte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2020, Ra 2020/02/0182, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht nicht ausreichend begründet hatte, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die Entscheidung mündlich zu verkünden.
4
Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wieder ab und nahm neuerlich keine mündliche Verkündung vor.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (erneut) nicht mündlich verkündet und somit gegen die Bindungswirkung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen. Des Weiteren verletze das angefochtene Erkenntnis den Unmittelbarkeitsgrundsatz, der Spruch sei fehlerhaft, es sei zu Unrecht ein (bereits bezahlter) Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben worden und die Begründung des Erkenntnisses sei in diesem Zusammenhang mangelhaft.
10
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision nicht auf.
11
Nach Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
12
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).
13
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182, mwN).
14
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht begründet, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Dabei verwies es auf die Komplexität der Sach-bzw. Rechtslage und das neue Vorbringen des Revisionswerbers (betreffend die Strafhöhe sowie eine Verjährungseinwendung).
15
In Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall vergleiche , erneut VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182) erweist sich die Begründung des Verwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von ihm zu behandelnden Rechtsfragen als ausreichend und vertretbar.
16
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Bindungswirkung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung für das Absehen von der mündlichen Verkündung der im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen ist.
17
Mit dem Vorbringen, das Erkenntnis verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und der Strafausspruch sei nicht ausreichend konkretisiert, behauptet die Revision Verfahrensmängel.
18
Verfahrensmängel führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der Mängel zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher die Relevanz der Mängel durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2019, Ra 2019/02/0119; zur Relevanz bei behaupteter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0547, mwN).
19
In der Revision wird behauptet, das Verwaltungsgericht habe gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, indem es in der mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren nur darauf hingewiesen habe, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse der Rechtsvertretung zugestellt worden seien, ohne sie zu verlesen. Damit wird eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.
20
Zum Vorbringen in der Revision, der Spruch sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht zu Paragraph 18, Absatz eins, StVO eine falsche Fundstelle angeführt habe („BGBl. Nr. 159/1960“ statt „BGBl. Nr. 156/1960“), ist darauf hinzuweisen, dass dieser offenbar auf einem Tippfehler beruhende Irrtum jedermann erkennbar ist als Hinweis auf die Stammfassung von Paragraph 18, Absatz eins, StVO. Eine Fehlerhaftigkeit des Spruches ist darin nicht zu sehen.
21
Wenn schließlich in der Revision vorgebracht wird, dass der Revisionswerber den Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 36,-- bereits im ersten Rechtsgang bezahlt habe und in diesem Zusammenhang auch einen Begründungsmangel vermutet, weil ihm erneut ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrags im Einklang mit Paragraph 52, VwGVG vorgenommen hat, welcher eine solche Vorgehensweise vorsieht.
22
Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ist nämlich in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
23
Hinsichtlich des bereits bezahlten Verfahrenskostenbeitrags ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang jene Rechtslage eingetreten ist, welche zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestanden hatte, weshalb keine Verpflichtung (mehr) zur Bezahlung des Verfahrenskostenbeitrags vorlag.
24
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020291.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWT_2020020291_20210212L00