Verwaltungsgerichtshof
12.02.2021
Ra 2020/02/0291
Das VwG hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020291.L01