Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/20/0476

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0476

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0085 B 30. Mai 2018 RS 1 (hier: die Schwester des Revisionswerbers habe in Schweden Flüchtlingsstatus)

Stammrechtssatz

Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, dass das BVwG im gegenständlichen Asylverfahren an die Begründung des im Verfahren des Bruders des Revisionswerbers ergangenen Erkenntnisses (dem Bruder wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt) gebunden wäre, genügt es dem zu entgegnen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfahren betreffend andere Parteien nicht besteht vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200476.L01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019200476_20191009L01

Entscheidungstext Ra 2019/20/0476

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/20/0476

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des A R J in J, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2019, Zl. W255 2210082- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründend führte es zusammengefasst und soweit für den gegenständlichen Revisionsfall relevant aus, der Revisionswerber habe seine behaupteten Fluchtgründe - Probleme seines Vaters mit den Taliban, westliche Orientierung, eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Volksgruppe der Hazara und zur Religion der Schiiten - nicht glaubhaft machen können.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG übergehe, dass die Schwester des Revisionswerbers in Schweden Flüchtlingsstatus habe. Das BVwG habe es unterlassen, den Akt des schwedischen Asylverfahrens der Schwester im Rechtshilfeweg einzuholen und gemeinsam mit der Aussage des Revisionswerbers zu würdigen.

8 Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, dass das BVwG im gegenständlichen Asylverfahren an die Begründung der im Verfahren der Schwester des Revisionswerbers ergangenen Entscheidung gebunden wäre, genügt es, dem zu entgegnen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfahren betreffend andere Personen nicht besteht vergleiche , VwGH 30.5.2018, Ra 2018/18/0085, mwN).

9 Darüber hinaus ist nach ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0089, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung unvertretbar vorgenommen worden wäre.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2019

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200476.L00

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019200476_20191009L00