Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0130

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
MRK Art8
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190130.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019190130_20190625L01

Entscheidungstext Ra 2019/19/0130

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0130

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1987, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Februar 2019, L508 1414937-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Pakistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190130.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2019190130_20190528L00

Entscheidungstext Ra 2019/19/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0130

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
MRK Art8
VwGVG 2014 §24

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Z G M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019, L508 1414937-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 richtet.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 23. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. August 2010 wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen und der Revisionswerber nach Pakistan ausgewiesen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 2012 nicht Folge.
2
Am 21. April 2014 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - nach Zulassung des Verfahrens - mit Bescheid vom 14. November 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Revisionswerber wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Revisionswerber ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und vorbrachte, er gehe seit dem Jahr 2014 in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und sei somit nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er habe die Jahre seines Aufenthaltes in Österreich gut zur Integration genutzt und sich hier ein Privat- bzw. Familienleben aufgebaut. Mit Beschluss vom 10. Jänner 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides des BFA als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins.). Den Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides änderte das BVwG dahingehend ab, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt A römisch zwei.). Weiters sprach das BVwG aus, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, mangels Zuständigkeit des BVwG zurückgewiesen werde (Spruchpunkt A römisch drei.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
5
Begründend stellte das BVwG fest, das vom Revisionswerber zu seinem nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erstattete neue Fluchtvorbringen - eine Verfolgung durch die Taliban - sei nicht glaubhaft. Der Revisionswerber sei im März 2010 illegal in Österreich eingereist. Nach Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz sei er seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Pakistan nicht nachgekommen. Der Revisionswerber sei gerichtlich unbescholten. Er habe „aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes einfache Deutschkenntnisse“. Er beabsichtige die Ablegung einer Prüfung über ein Deutsch-Zertifikat A2, habe jedoch „bislang“ keine Bestätigung über eine erfolgreiche Absolvierung der Prüfung vorgelegt. Der Revisionswerber habe „keine relevanten Bindungen zu Österreich“. Er habe hier einen „gewissen Freundes- und Bekanntenkreis“ und knüpfe „normale soziale Kontakte“. „Mit Ausnahme zweier Brüder“, mit denen er sich eine Wohnung teile, habe der Revisionswerber keine Verwandten im Inland. Einem der Brüder des Revisionswerbers sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, wobei aber ein Verfahren auf Aberkennung dieses Status anhängig sei. Sein anderer in Österreich aufhältiger Bruder sei Asylwerber. Der Revisionswerber sei gesund und erwerbsfähig. Bis zum Jahr 2014 habe er von der Grundversorgung gelebt. Danach habe er „versucht“, seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verdienen. Zuletzt habe der Revisionswerber bis Ende Februar 2017 das Gewerbe der „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ ausgeübt. Es könne aber „nicht festgestellt werden“, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Bei den Finanzbehörden sei nämlich ein Abgabenrückstand von über € 5.000,-- und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Beitragsrückstand des Revisionswerbers von € 13.000,- offen. Es sei „davon auszugehen“, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder bei seiner Familie leben könne.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung aus, in Österreich seien zwar zwei Brüder des Revisionswerbers aufhältig. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern bzw. eine „besonders innige“ Beziehung sei jedoch nicht hervorgekommen. Ein schützenswertes Familienleben des Revisionswerbers liege daher nicht vor. Die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Inland von acht Jahren und zehn Monaten werde in ihrer Relevanz maßgeblich dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt lediglich aus zwei unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben habe und der Revisionswerber der Verpflichtung zur Ausreise nach Abweisung seines ersten Asylantrages nicht nachgekommen sei. Soweit der Revisionswerber das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich behauptet habe, habe er dieses Vorbringen nicht konkretisiert. Aufgrund der Aufenthaltsdauer sei unter Beachtung, dass der Revisionswerber keine Deutschprüfungen abgelegt habe, von „einfachen Deutschkenntnissen auszugehen“. Die selbständige Erwerbstätigkeit falle in Hinblick auf die Abgaben- bzw. Beitragsrückstände des Revisionswerbers „nicht besonders ins Gewicht“. Die Rückkehr nach Pakistan, wo der Revisionswerber einen Großteil seines Lebens verbracht habe, stelle auch keine unzumutbare Härte dar. Die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet müssten daher hinter das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. In Hinblick auf die bestehenden Abgaben- bzw. Beitragsrückstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne.
7
Die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass ein im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärter Sachverhalt vorliege. Das BVwG habe die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen des BFA übernommen und teile auch dessen Beweiswürdigung.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgewichen. Eine solche Verhandlung sei unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Inland erforderlich gewesen. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sich insbesondere selbst von den Deutschkenntnissen des Revisionswerbers, seiner erfolgten Integration und der Fähigkeit des Revisionswerbers, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, ein Bild zu machen. Der Revisionswerber könne sich in Folge seiner vielfältigen privaten und geschäftlichen Kontakte auf Deutsch adäquat verständigen. Er komme seit dem Jahr 2014 durch seine Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt selbst auf.
10
Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
11
Mit der Revision wird das Erkenntnis zwar ausdrücklich in seinem gesamten Umfang angefochten, hinsichtlich der Nichtzuerkennung von internationalem Schutz, der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 jedoch kein Vorbringen erstattet. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen vergleiche , zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, mwN).
12
Im Übrigen ist die Revision jedoch zulässig und berechtigt.
13
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218; 10.4.2019 Ra 2019/18/0049).
14
Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche , VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche , etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).
15
Ein derartiger eindeutiger Fall lag hier nicht vor. Der Revisionswerber hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits annähernd neun Jahre in Österreich auf und ging - jedenfalls mehrere Jahre - einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund war nicht ausgeschlossen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit den Kriterien bzw. Wertungen des Paragraph 9, BFA-VG unter Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung - der es dem Bundesverwaltungsgericht auch ermöglicht hätte, sich selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen des Revisionswerbers zu machen vergleiche idS VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0033) - zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung hätten führen können. Auf der Grundlage der Verhandlung wäre das BVwG gehalten gewesen, - über seine bloß unbestimmten Ausführungen hinaus - Feststellungen zum in Österreich bestehenden Privatleben des Revisionswerbers zu treffen. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers wäre eine Auseinandersetzung auch mit der Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers in der Zeit nach dem Februar 2017 und mit den Gründen bzw. Ursachen für die bestehenden Abgaben- bzw. Beitragsrückstände erforderlich gewesen. Erst auf dieser Grundlage hätte eine Beurteilung erfolgen können, ob der Revisionswerber in der Lage ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
16
Das angefochtene Erkenntnis war deshalb hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes bzw. der darauf aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
18
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190130.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019190130_20190625L00