1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall und damit in der Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage; dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung (hier: einer Auflage des Bauplatzbewilligungsbescheides) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202, mwN). Es genügt im Übrigen nicht, wenn in den gesondert darzustellenden Revisionszulässigkeitsgründen auf sonstige Ausführungen in der Revision verwiesen wird (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).5 Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall und damit in der Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage; dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung (hier: einer Auflage des Bauplatzbewilligungsbescheides) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich vergleiche , VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202, mwN). Es genügt im Übrigen nicht, wenn in den gesondert darzustellenden Revisionszulässigkeitsgründen auf sonstige Ausführungen in der Revision verwiesen wird vergleiche , VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
6 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (hier: keine Einräumung eines Fragerechtes an einen Amtssachverständigen) dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Entsprechende Darlegungen sind in den Revisionszulässigkeitsgründen6 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (hier: keine Einräumung eines Fragerechtes an einen Amtssachverständigen) dargelegt werden muss vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Entsprechende Darlegungen sind in den Revisionszulässigkeitsgründen
nicht enthalten.
7 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese (hier: betreffend die Würdigung verschiedener Gutachten zur Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwässern) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich.7 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese (hier: betreffend die Würdigung verschiedener Gutachten zur Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwässern) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2019