1
Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 wurde der Antrag der Einschreiterin vom 14. Mai 2019 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Mai 2019, VGW-031/060/6002/2018-10, abgewiesen.
2
Die mit Telefax am 11. Juni 2019 eingebrachte Eingabe, in welcher die Einschreiterin um „Korrektur des o.a. Beschlusses und Gewährung der VFH“ ersuchte, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2019, Ra 2019/02/0096-5, zurückgewiesen.
3
Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2019 wurde am 22. Juli 2019 die Eingabe vom 11. Juni 2019 neuerlich zur Post gegeben und langte am 23. Juli 2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4
Der auf diese Weise neuerlich gestellte Antrag war daher schon wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5
Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
6
In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008).In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008). Wien, am 30. Juli 2019