Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0136

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220136.L01

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220136_20180827L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0136

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0109 E 23. Mai 2018 RS 8

Stammrechtssatz

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220136.L02

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220136_20180827L02

Rechtssatz für Ra 2018/22/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0136

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Die Darlegung von Gründen iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 betrifft die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (es handelt sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung), sodass die Fremde nicht zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten ist vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220136.L03

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220136_20180827L03

Entscheidungstext Ra 2018/22/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0136

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der M in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. April 2018, VGW-151/076/922/2018-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2017, mit dem ihr Antrag vom 1. September 2017 auf Verlängerung ihrer - erstmals ab dem 7. September 2015 erteilten und zuletzt bis zum 8. September 2017 verlängerten - Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) abgewiesen worden war, keine Folge.

Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe im Vorfeld des beabsichtigten Bachelorstudiums zunächst ab Oktober 2015 als außerordentliche Studierende den (auf vier Semester angelegten) Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang" absolviert. Die am Ende des Lehrgangs vorgesehene Ergänzungsprüfung Deutsch habe sie - da die am 19. Juni 2017 bei einer externen Gesellschaft abgelegte Prüfung (ÖSD-Zertifikat-B2) von der Universität Wien nicht akzeptiert worden sei - letztlich erst am 21. November 2017 positiv abgelegt. Demnach habe sie aber für das maßgebliche Studienjahr 2016 aus 2017, keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG erbracht, woran auch der (rückwirkende) Beginn des ordentlichen Studiums bereits mit 1. Oktober 2017 nichts ändern könne. Die Revisionswerberin sei (mangels eines diesbezüglichen Vorbringens) auch nicht durch ihrer Einflusssphäre entzogene unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe an der Erbringung eines Studienerfolgs gehindert gewesen. Folglich komme aber eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (über den 8. September 2017 hinaus) nicht in Betracht.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

4.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte auch ohne einen expliziten Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Eine solche sei insbesondere zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur ausreichenden Klärung des Sachverhalts geboten (gewesen).

4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das Verwaltungsgericht von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche , etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; je mwN).

4.3. Vorliegend zeigt die Revisionswerberin in keiner Weise auf, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht seinen in Bezug auf die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Ein - wie hier - bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne die notwendige Herstellung eines konkreten Fallbezugs reicht nicht aus, um dem Verwaltungsgericht ein pflichtwidriges Vorgehen anzulasten (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/22/0143).

Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen (im Hinblick auf die obigen Erörterungen) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, gingen doch die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht insbesondere von demselben im Wesentlichen unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus. Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin war daher die Verhandlung nicht etwa zur Klärung des Sachverhalts und zur Wahrung des Parteiengehörs geboten.

5.1. Die Revisionswerberin macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass sie einen Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht eingewendet habe. Als unvertretene Partei habe sie eine solche Einwendung nicht explizit bzw. zwingend erstatten müssen; die Argumentation, dass sie erst nach der externen Ablegung der Prüfung von der fehlenden Akzeptanz durch die Universität erfahren habe, stelle ein ausreichendes konkludentes Vorbringen dar.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass das Bestehen von Gründen, infolge derer trotz Fehlen eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG verlängert werden kann, vom Studierenden konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwN).

Die Revisionswerberin ist dieser Konkretisierungs- und Darlegungsobliegenheit - allein durch den Hinweis, dass sie erst nach Ablegung der Deutschprüfung bei einer externen Einrichtung von der mangelnden Akzeptanz durch die Universität erfahren habe - in keiner Weise nachgekommen.

5.3. Die Revisionswerberin hatte im Verfahren auch ausreichend Gelegenheit, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, weshalb der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht in keiner Weise vorzuwerfen ist, allfällige Hinderungsgründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht ermittelt und festgestellt zu haben. Die Darlegung solcher Gründe betrifft die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (es handelt sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung), sodass die Revisionswerberin auch nicht zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten war vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098).

6. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2018

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220136.L00

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2018220136_20180827L00