Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0434

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0434

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0579 E 28. Juni 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss - auf der Grundlage aktueller Länderberichte - eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin - im Falle von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200434.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200434_20190624L01

Rechtssatz für Ra 2018/20/0434

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0434

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0177 B 12. Juni 2018 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 - 0306, mwN). Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, unter Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994 bis 1000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200434.L01

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200434_20190624L02

Entscheidungstext Ra 2018/20/0434

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0434

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/20/0436 Ra 2018/20/0435

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R, geboren 1988, 2. der Z, geboren 1990, 3. des M, geboren 2014, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen das Erkenntnis vom 31. Juli 2018,

  1. Ziffer eins
    Zl. W153 2179547-1/7E, 2) Zl. W153 2179549-1/7E und
  2. Ziffer 3
    Zl. W153 2179544-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20. November 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - gemäß ihrem Vorbringen im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht), war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 19. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200434.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2018200434_20181019L00

Entscheidungstext Ra 2018/20/0434

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0434

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision

1. des R N, 2. der Z Z, 3. des M N, alle in F, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis vom 31. Juli 2018,

  1. Ziffer eins
    Zl. W153 2179547-1/7E, 2) Zl. W153 2179549-1/7E und
  2. Ziffer 3
    Zl. W153 2179544-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Die revisionswerbenden Parteien, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung zugehörige Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 16. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben sie zusammengefasst an, der Erstrevisionswerber sei im Iran geboren und aufgewachsen. Die aus der Provinz Balkh stammende Zweitrevisionswerberin habe Afghanistan im Alter von etwa 19 Jahren aufgrund der Taliban verlassen und sei in den Iran gegangen, wo die revisionswerbenden Parteien bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den revisionswerbenden Parteien aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Tod.

2 Mit Bescheiden vom 20. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Soweit zur Begründung der Zulässigkeit der Revision die fehlende Auseinandersetzung mit den im Rückkehrfall zu erwartenden Reaktionen aufgrund des gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils der Zweitrevisionswerberin angeführt wird, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach muss bei Vorliegen eines westlich orientierten Lebensstils auf der Grundlage aktueller Länderberichte eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Reaktionen die Revisionswerberin im Falle eines von ihr in Afghanistan gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Revisionswerberin - im Falle von Privatverfolgung - staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ra 2017/19/0579- 0581, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche , VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544-0546, mwN).

8 Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich mit der aktuellen Lebenssituation der Zweitrevisionswerberin auseinander und kam im Rahmen einer nicht als unvertretbar zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass ein westlich orientierter Lebensstil bzw. eine selbstbestimmte Lebensweise nicht Bestandteil der Identität der Zweitrevisionswerberin geworden sei. Der Revision gelingt es nicht, diese Einschätzung des BVwG in Zweifel zu ziehen, zumal lediglich das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung wiederholt wird. Auch findet das Vorbringen in der Revision, wonach die Zweitrevisionswerberin aufgrund der streng konservativen religiösen Einstellung ihrer beiden noch in der Provinz Balkh wohnhaften Brüder bis zu ihrer Ausreise in den Iran nur voll verschleiert sowie in männlicher Begleitung das Haus habe verlassen dürfen und ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten worden sei, im gesamten bisherigen Verfahren keine Deckung, sodass der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegensteht.

9 Sofern die Revision weiters vorbringt, das BVwG hätte eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der schiitischen Minderheit der Hazara bei Berücksichtigung aktueller Berichte nicht per se ausschließen dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das BVwG mit der Situation der Hazara in Afghanistan und der Frage einer drohenden Verfolgung der revisionswerbenden Parteien aufgrund ihrer Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit näher auseinandersetzte und - unter Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - zu dem Schluss kam, dass nicht von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara ausgegangen werden könne. Mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Angehörigen der schiitischen Minderheit der Hazara wird vor diesem Hintergrund nicht aufgezeigt, dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vergleiche , zur Gruppenverfolgung etwa VwGH vom 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mwN) abgewichen wäre. Darüber hinaus verweist die Revision in diesem Zusammenhang auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, verkennt hierbei jedoch, dass das BVwG sein Erkenntnis auf aktuellere Länderberichte stützte.

10 Weiters hat das BVwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - die Vulnerabilität des Drittrevisionswerbers berücksichtigt und sich mit den in seinen Länderfeststellungen dargestellten und insbesondere Minderjährige betreffenden Problematiken im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund stabiler und intakter Familienverhältnisse, der Absicherung des Drittrevisionswerbers im Familienverband mit seinen in der Provinz Balkh lebenden Familienangehörigen sowie der als gering einzustufenden Gefährdungslage in der Herkunftsprovinz, sowohl eine Gefährdung des Kindeswohls als auch ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Drittrevisionswerbers auszuschließen sei.

11 Den Revisionswerbern gelingt es nicht, die Einschätzung des BVwG zu entkräften, weil die Revision in der Zulässigkeitsbegründung den Ausführungen des BVwG nicht substantiiert entgegentritt, sondern lediglich das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte und im Entscheidungszeitpunkt aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert sowie auf Berichte älteren Datums verweist, ohne jedoch einen konkreten Bezug zur Situation des minderjährigen Drittrevisionswerbers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat herzustellen.

12 Insoweit die Revision schließlich die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK beanstandet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 10.4.2019, Ra 2019/20/0153, mwN).

13 Das BVwG berücksichtigte im Rahmen seiner Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen - auch die zugunsten der revisionswerbenden Parteien sprechenden - Umstände. Mit der bloßen Wiederholung jener persönlichen Umstände, die vom BVwG bereits berücksichtigt wurden, vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200434.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2018200434_20190624L00