Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0008

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0156 B 20. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen (Hinweis E vom 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200008.L01

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200008_20180209L01

Rechtssatz für Ra 2018/20/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0008

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs8;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;

Rechtssatz

Die juristische Person hat gemäß Paragraph 48, Absatz 8, BFA-VG 2014 nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die das Anforderungsprofil gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. erfüllen, und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG 2014 kommt dem Bundeskanzler die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200008.L02

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200008_20180209L02

Entscheidungstext Ra 2018/20/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0008

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs8;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;
BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A M in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017, Zl. W159 2143461- 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Mogadischu von der Al Shabaab bedroht und verfolgt worden sei und dass er von der Regierung beschuldigt werde, die Al Shabaab zu unterstützen. Aus Angst vor beiden Seiten habe er das Land verlassen.

2 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - vertreten durch den Verein M.Ö., dieser vertreten durch Mag. T., als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeitsbegründung der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, der Revisionswerber sei im Beschwerdeverfahren von einem unqualifizierten Rechtsberater vertreten worden und es seien dem BVwG Verfahrensmängel unterlaufen.

9 Zum Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die (mangelhafte) Vertretung durch seinen Rechtsberater ist auszuführen, dass dann, wenn ein Fremder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128, mwN).

10 Weiters hat die juristische Person gemäß Paragraph 48, Absatz 8, BFA-VG nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die das Anforderungsprofil gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. erfüllen, und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG kommt dem Bundeskanzler die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060). Weiters haben Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BFA-VG Fremde und Asylwerber auf deren Ersuchen im Verfahren vor dem BVwG, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten vergleiche , VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Die Revision vermag daher keinen Verfahrensmangel in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des vom Revisionswerber bevollmächtigten Vertreters im Verfahren vor dem BVwG aufzuzeigen.

11 Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem EuGH - wie vom Revisionswerber angeregt - die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, "welche Mindestqualifikation der Rechtsberater (...) nachzuweisen" habe und ob diese "durch den zuständigen Richter am Bundesverwaltungsgericht" zu überprüfen sei, zumal weiters nicht dargelegt wurde, inwiefern die angeführten Regelungen des BFA-VG den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht entsprechen würden.

12 Werden Verfahrensmängel - wie hier: unvertretbare Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit, fehlende Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN).

13 Die Revision, die mit ihrem Vorbringen darauf abzielt, die Verletzung von Ermittlungspflichten geltend zu machen, zeigt in der Zulassungsbegründung mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf vergleiche , dazu VwGH 23.3.2017, Ra 2016/20/0254, unter Hinweis auf 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, mwN).

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 30.6.2017, Ra 2017/18/0086 bis 0088, mwN).

15 Das BVwG setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Vorbringen des Revisionswerbers und unter Vorhalt von aktuellen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat, zu denen der Revisionswerber auf eine Äußerung verzichtete, auseinander und es vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die darauf gestützte Beweiswürdigung unvertretbar wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das BVwG über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne weitere Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt hätte.

16 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200008.L00

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2018200008_20180209L00