Verwaltungsgerichtshof
09.02.2018
Ra 2018/20/0008
Die juristische Person hat gemäß Paragraph 48, Absatz 8, BFA-VG 2014 nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die das Anforderungsprofil gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. erfüllen, und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG 2014 kommt dem Bundeskanzler die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060).