1 Mit einer Eingabe vom 16. April 2018 erhob die genannte Partei neuerlich eine "Beschwerde" in Bezug auf Vorgänge im Bereich eines gerichtlichen Strafverfahrens.
2 Die vorliegende Angelegenheit gleicht in ihren wesentlichen Punkten jenem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2018, Zl. Ro 2018/03/0008-3, zugrunde lag. Auf diesen Beschluss wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. 2 Die vorliegende Angelegenheit gleicht in ihren wesentlichen Punkten jenem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2018, Zl. Ro 2018/03/0008-3, zugrunde lag. Auf diesen Beschluss wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
3 Aus den dort genannten Überlegungen war auch die vorliegende "Beschwerde" gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 3 Aus den dort genannten Überlegungen war auch die vorliegende "Beschwerde" gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4 Weiters wird die Partei darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" in Hinkunft prinzipiell ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Dem Einschreiter gegenüber ist nämlich durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt, dass für ein solches Rechtsmittel kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005, VwGH 23.12.2017, Ro 2016/03/0030, und VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103 (VwSlg 19.477 A/2016)). Wien, am 2. Mai 2018 4 Weiters wird die Partei darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" in Hinkunft prinzipiell ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Dem Einschreiter gegenüber ist nämlich durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt, dass für ein solches Rechtsmittel kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005, VwGH 23.12.2017, Ro 2016/03/0030, und VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103 (VwSlg 19.477 A/2016)). Wien, am 2. Mai 2018