Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über eine auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene "Beschwerde" des H P in G, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhob die genannte Partei unter Anführung von Geschäftszahlen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit "Beschwerde" gegen ein Schreiben einer Staatsanwaltschaft sowie eine Sachverständigenbestellung für den Bereich des gerichtlichen Strafverfahrens.

2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche , Artikel 82, ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst. Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der genannten "Beschwerde".

3 Die "Beschwerde" war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030008.J00