1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach - soweit vorliegend relevant - über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt (I.). Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt (IV.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach - soweit vorliegend relevant - über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt (römisch eins.). Die Revision wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt (römisch vier.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
3 In diesem Sinne bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. 3 In diesem Sinne bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4 Die Bestimmung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt. 4 Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
5 Die Revision ist daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen. 5 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2018