Verwaltungsgerichtshof
28.06.2018
Ra 2018/01/0174
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Mag. M K in W, vertreten durch die Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in 1100 Wien, Keplerplatz 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Februar 2018, Zl. VGW-031/076/576/2017-22, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach - soweit vorliegend relevant - über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt (römisch eins.). Die Revision wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt (römisch vier.).
2 Nach Artikel 133, Absatz 4, zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
3 In diesem Sinne bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4 Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
5 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010174.L00