Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0407

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0407

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0400, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170407.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170407_20180914L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0407

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0407

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170407.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170407_20180914L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0407

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0407

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt. Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG ist das gleichzeitig von derselben Person verwirklichte Tatbild des unternehmerischen Beteiligens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert vergleiche VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170407.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170407_20180914L03

Entscheidungstext Ra 2017/17/0407

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0407

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des S S in S am S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. April 2017, LVwG-S-463/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2016 wurde dem Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft vorgeworfen, er habe sich mit einem bestimmt bezeichneten Glücksspielgerät an verbotenen Ausspielungen mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen. Er wurde der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde insoweit Folge, als es den Tatzeitraum einschränkte und die Geldstrafe auf EUR 5.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) reduzierte. Es setzte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, es sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, welche konkrete Tathandlung dem Revisionswerber vorgeworfen werde, als zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
5
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet:

„Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2, bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.
wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;“
6
Im vorliegenden Fall wurde in der Anzeige der Finanzpolizei ausgeführt, die näher bezeichnete Gesellschaft habe verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Der Revisionswerber habe daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG zu verantworten. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Revisionsweber die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG vorgeworfen.
7
Die belangte Behörde hat im Spruch des Straferkenntnis allerdings dann ausgeführt, die näher bezeichnete Gesellschaft habe sich an verbotenen Ausspielungen mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen. Die belangte Behörde qualifizierte die Tathandlungen als unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen und bestrafte den Revisionswerber wegen Übertretung der Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ohne Angabe des konkreten Tatbildes.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde zwar der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses teilweise abgeändert, eine konkrete Tathandlung wurde in den Spruch allerdings nicht aufgenommen. Auch in der Begründung fehlen Feststellungen, die eine Subsumtion unter das Tatbild des Veranstaltens oder des unternehmerisch Beteiligens ermöglichen würden. In rechtlicher Hinsicht ging das LVwG davon aus, die Gesellschaft sei als Eigentümerin des Glücksspielgerätes und Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen auch unternehmerisch beteiligt.
9
Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173, mwN).
10
Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt. Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG ist das gleichzeitig von derselben Person verwirklichte Tatbild des unternehmerischen Beteiligens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert vergleiche , erneut VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173, mwN).
11
Dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Tathandlung dem Revisionswerber vorgeworfen wurde. Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
13
Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170407.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2017170407_20180914L00