1 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2 Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
3 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. 3 Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. im Falle der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
4 Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 4. Juli 2017, dem vorletzten Tag der Revisionsfrist, zur Post gegeben und ist am 6. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.
Ein gleichlautender Schriftsatz wurde von den Revisionswerbern am 7. Juli 2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, mwN). 5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 5. Juli 2017 und war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 6. Juli 2017, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß § 6 AVG abgesehen werden konnte (vgl. auch dazu zitierten Beschluss vom 12. März 2015). 6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 5. Juli 2017 und war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 6. Juli 2017, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß Paragraph 6, AVG abgesehen werden konnte vergleiche , auch dazu zitierten Beschluss vom 12. März 2015).
7 Da die Revisionsfrist am 5. Juli 2017 abgelaufen ist, erweist sich auch die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Revision als verspätet.
8 Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 1. August 2017 8 Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 1. August 2017