Verwaltungsgerichtshof
01.08.2017
Ra 2017/06/0132
GRS wie Ra 2015/10/0031 B 11. August 2015 RS 1
Aus Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/06/0133