1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde P. vom 19. März 2014, mit welchem ihm der Auftrag zum Abbruch einer Wildfutterhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P. binnen einer Frist von sechs Monaten erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Erfüllung des erteilten Auftrages erstreckt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde P. vom 19. März 2014, mit welchem ihm der Auftrag zum Abbruch einer Wildfutterhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P. binnen einer Frist von sechs Monaten erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Erfüllung des erteilten Auftrages erstreckt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu dem sich auf das gleiche Objekt beziehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, Zl. Ro 2014/05/0021, und weiche somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes hätte im vorliegenden Fall darin bestanden, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführe und die Feststellungen treffe, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichten. Das Verwaltungsgericht habe jedoch in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2017 (Anm: mit dem die Baubewilligung versagt worden war) eine völlige Fehlinterpretation des § 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz vorgenommen und es seien ihm Verfahrensfehler vorzuwerfen. Da sich der Abbruchauftrag auf das gleiche Objekt beziehe, würde die Vollziehung dieses Abbruchauftrages ebenso dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, solange nicht eine Entscheidung über die Erteilung der Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren vorliege, die jenen Kriterien entspreche, die der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht vorgegeben habe. 5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu dem sich auf das gleiche Objekt beziehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, Zl. Ro 2014/05/0021, und weiche somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes hätte im vorliegenden Fall darin bestanden, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführe und die Feststellungen treffe, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichten. Das Verwaltungsgericht habe jedoch in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2017 Anmerkung, mit dem die Baubewilligung versagt worden war) eine völlige Fehlinterpretation des Paragraph 87, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz vorgenommen und es seien ihm Verfahrensfehler vorzuwerfen. Da sich der Abbruchauftrag auf das gleiche Objekt beziehe, würde die Vollziehung dieses Abbruchauftrages ebenso dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, solange nicht eine Entscheidung über die Erteilung der Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren vorliege, die jenen Kriterien entspreche, die der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht vorgegeben habe.
6 Im Revisionsfall bestünden bereits hinsichtlich des Abspruches über die Baubewilligung massive Rechtswidrigkeiten, die in der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2017 vorgetragen worden seien, sodass diesfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwei voneinander völlig unabhängige Verfahren vorlägen. Die Anordnung eines Abbruchauftrages unmittelbar nach Versagung der Baubewilligung und unvorgreiflich eines Abwartens zumindest der Revisionsfrist verstoße in gleicher Weise gegen die im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht gegenüber formulierten Direktiven.
7 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 7 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO) - dies wurde auch vom Verwaltungsgericht in der Begründung entsprechend klargestellt - steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegen und es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden. Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066, mwN). 8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO) - dies wurde auch vom Verwaltungsgericht in der Begründung entsprechend klargestellt - steht die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegen und es kommt dabei auch nicht darauf an, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden. Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf allerdings erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066, mwN).
9 Daraus ergibt sich klar, dass ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 BO bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen ist, was umso mehr für den Fall gilt, dass die beantragte Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt wurde. Die Bestimmungen der BO bieten hingegen keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zum Ablauf der Revisionsfrist in Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Baubewilligung versagt wurde; eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht aus dem von ihm zitierten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2016. 9 Daraus ergibt sich klar, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen ist, was umso mehr für den Fall gilt, dass die beantragte Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt wurde. Die Bestimmungen der BO bieten hingegen keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zum Ablauf der Revisionsfrist in Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Baubewilligung versagt wurde; eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht aus dem von ihm zitierten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2016.
10 Die Versagung der Baubewilligung war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Revisionswerber mit seinem sich darauf beziehenden Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag (s. dazu im Übrigen den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2017/05/0062, mit welchem die gegen die Versagung der Baubewilligung erhobene Revision des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017