Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0082

Rechtssatz

Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 ist bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auch während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens zu erteilen, was umso mehr für den Fall gilt, dass die beantragte Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt wurde. Die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 bieten hingegen keine Rechtsgrundlage für ein Zuwarten mit der Erlassung eines Abbruchauftrages bis zum Ablauf der Revisionsfrist in Bezug auf das Erkenntnis des VwG, mit dem die Baubewilligung versagt wurde.