Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0040 B 22. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030028_20170517L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L02

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030028_20170517L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991 §38a;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Gegen den Revisionswerber wurde im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine frühere Ehefrau ein Betretungsverbot iSd Paragraph 38 a, SPG 1991 ausgesprochen. Dass das den Revisionswerber seinem Vorbringen nach höchst belastende und außerordentlich konfliktträchtige Spannungsverhältnis mit seiner früheren Ehefrau in Anbetracht der mittlerweile erfolgten Scheidung nicht mehr gegeben ist, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche dazu VwGH vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L03

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030028_20170517L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Da die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L04

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030028_20170517L04

Rechtssatz für Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht vergleiche VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L05

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030028_20170517L05

Entscheidungstext Ra 2017/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0028

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Index

25/01 Strafprozess;
41/01 Sicherheitsrecht;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

SPG 1991 §38a;
StPO 1975 §190;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des G K in G, vertreten durch Mag. Hannes Gabriel, Rechtsanwalt in 9871 Seeboden, Hauptstraße 84, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Jänner 2017, Zl KLVwG-2525/9/2015, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Das Verwaltungsgericht erließ im Rechtszug gegen die revisionswerbende Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 12, WaffG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ein Waffenverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und ließ dagegen eine ordentliche Revision nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

2 B. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 C. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Leitlinie dieser Rechtsprechung beachtete.

4 Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche , dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, VwGH vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, und VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist (ungeachtet einer geltend gemachten Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche , dazu etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036, und VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049, beide mwH). Der Revisionswerber wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die für die konkrete Fallkonstellation maßgebliche Feststellung im bekämpften Erkenntnis, wonach gegen ihn im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine frühere Ehefrau ein Betretungsverbot iSd Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Dass die revisionswerbende Partei das verhängte Betretungsverbot im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht vergleiche , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Sie zeigt auch weder konkret auf, dass die das Vertretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legt sie substantiiert dar, dass diese Ereignisse anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wären. Damit ist nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079). Dass das den Revisionswerber seinem Vorbringen nach höchst belastende und außerordentlich konfliktträchtige Spannungsverhältnis mit seiner früheren Ehefrau in Anbetracht der mittlerweile erfolgten Scheidung nicht mehr gegeben ist, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche , dazu VwGH vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075, mwH). Da die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche , etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl. Entgegen der Revision setzt die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraus, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht vergleiche , VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018). Weiters zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, er habe vor Erlassung der in Revision gezogenen Entscheidung seinen Fristsetzungsantrag vom 16. November 2016 eingebracht, nicht auf, dass die Entscheidung des Revisionsfalles von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge. Diesbezüglich ist er vielmehr auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2017, Fr 2017/03/0003, zu verweisen, mit dem das diesbezügliche Fristsetzungsverfahren eingestellt wurde. Schon deshalb erweist sich auch die Anregung, in diesem Zusammenhang an den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens heranzutreten, als nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision schließlich nicht aufzuzeigen, dass im Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG ein relevanter Verfahrensmangel gegeben wäre.

6 D. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2017030028_20170517L00