Verwaltungsgerichtshof
17.05.2017
Ra 2017/03/0028
Gegen den Revisionswerber wurde im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine frühere Ehefrau ein Betretungsverbot iSd Paragraph 38 a, SPG 1991 ausgesprochen. Dass das den Revisionswerber seinem Vorbringen nach höchst belastende und außerordentlich konfliktträchtige Spannungsverhältnis mit seiner früheren Ehefrau in Anbetracht der mittlerweile erfolgten Scheidung nicht mehr gegeben ist, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche dazu VwGH vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030028.L03