Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht (vgl VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018).Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht vergleiche VwGH vom 30. März 2017, Ra 2017/03/0018).