Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/21/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0012

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
B-VG Art133 Abs4 impl;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0256 B 15. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, der Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird, ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH. Ob aber konkret von "erheblicher Fluchtgefahr" auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (Hinweis B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; B 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0017).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210012.J01

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016210012_20170511J01

Rechtssatz für Ro 2016/21/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0012

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein "Erkundungsbeweis" ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig (Hinweis E 17. Dezember 2013, 2013/09/0161).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210012.J02

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016210012_20170511J02

Entscheidungstext Ro 2016/21/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0012

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19104000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
AVG §37;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4 impl;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des A L (auch: B A), zuletzt in W, vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das - teilweise - am 11. März 2016 mündlich verkündete und - zur Gänze -

am 15. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W 112 2122587-1/14E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach seiner Einreise nach Österreich am 13. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück. Gleichzeitig stellte das BFA fest, für die Prüfung des Antrags sei gemäß der Dublin III-VO Spanien zuständig, weshalb es weiter gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers (nach Spanien) anordnete und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

2 Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 2. September 2015 zugestellt; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28. September 2015 als unbegründet ab.

3 Eine dann für den 26. November 2015 geplante Flugabschiebung des Revisionswerbers nach Spanien scheiterte, weil er einer Ladung für den 25. November 2015 keine Folge leistete. Am 2. März 2016 fand sich der Revisionswerber allerdings selbst in der EAST Ost in Traiskirchen ein, um - wie es nunmehr in der Revision heißt - "den Stand seines Verfahrens zu erfragen und seine rechtliche Situation zu klären". Er wurde festgenommen und mit Mandatsbescheid vom 3. März 2016 verhängte das BFA in der Folge nach seiner Einvernahme gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde. Mit dem in der Beschwerdeverhandlung am 11. März 2016 mündlich verkündeten und insoweit im Spruchpunkt römisch eins. am 15. März 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8, und 9 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diesbezüglich erklärte das BVwG eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig. Unter Spruchpunkt römisch zwei. der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses wies das BVwG überdies die erhobene Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 3. März 2016 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sowie den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab. Auch im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

5 Das BVwG stellte insbesondere fest, dass sich der Revisionswerber bis zur behördlichen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 25. August 2015 in Grundversorgung befunden habe; diese (sein Grundversorgungsquartier) habe er nach Bescheidzustellung "unabgemeldet" verlassen, um sich einer Überstellung nach Spanien zu entziehen. Er sei dann (September 2015) unrechtmäßig nach Italien weiter gereist und habe sich dort bis Dezember 2015 unangemeldet aufgehalten. Ab Dezember 2015 habe er unangemeldet in Innsbruck gelebt, seit Februar 2016 verfüge er dort über eine Obdachlosenmeldung. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und sei haftfähig, seine begleitete Abschiebung nach Spanien sei für den 29. März 2016 terminisiert.

6 Indem der Revisionswerber das Quartier der Grundversorgung verlassen und "in die Illegalität untergetaucht" sei, umgehe oder behindere er im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG seine Abschiebung. Er weise auch eine nur geringe soziale Verankerung in Österreich auf (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG), weshalb das BFA zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen sei. Diese liege weiterhin (auch im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, und 8 FPG) vor und es könne nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

7 Die dagegen erhobene Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erweist sich entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, an den der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht gebunden ist, unter dem Blickwinkel des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.

8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber, die Zulassungsbegründung des BVwG präzisierend, geltend, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, wann von einer "erheblichen Fluchtgefahr" im Sinn von Artikel 28, Dublin III-VO auszugehen sei; ungeklärt sei insbesondere, ob die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG demonstrativ aufgezählten Indizien "für eine Fluchtgefahr ausreichen, um im Einzelfall eine ‚erhebliche Fluchtgefahr' iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO zu begründen". Im vorliegenden Fall sei jedenfalls im Hinblick darauf, dass sich der Revisionswerber (am 2. März 2016) selbst in der Erstaufnahmestelle gemeldet habe, er zuletzt über eine aufrechte polizeiliche Meldeadresse verfügte und eine soziale Integration aufweise, jedenfalls nicht von einer "erheblichen Fluchtgefahr" auszugehen.

10 Dem ist zunächst zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0021, auf dessen Entscheidungsgründe, insbesondere auf die Ausführungen in den Rz 22 ff, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen werden kann, das Vorliegen einzelner Tatbestände des angesprochenen Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich als tauglich erachtete, um "Fluchtgefahr" im Sinn des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO zu begründen. Insoweit liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068). Dass eine so gegebene "Fluchtgefahr" nach Maßgabe der gebotenen Gesamtbewertung auch "erheblich" sein kann, versteht sich von selbst. Ob aber konkret von "erheblicher Fluchtgefahr" auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0256, Rz 14).

11 Das ist hier der Fall. Zum einen führte das BVwG die beantragte Beschwerdeverhandlung durch, zum anderen ist es nicht zu beanstanden, dass es dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers durch den Revisionswerber im September 2015 - in der (dann auch verwirklichten) Absicht, sich der Überstellung nach Spanien zu entziehen - besondere Bedeutung zumaß; das aus eigenen Stücken erfolgte Aufsuchen der Erstaufnahmestelle-Ost in Traiskirchen Anfang März 2016, "um den Stand seines Verfahrens zu erfragen und seine rechtliche Situation zu klären", schloss das Vorliegen "erheblicher Fluchtgefahr" per se ebensowenig aus wie die existierende Obdachlosenmeldung in Innsbruck. Von einer "maßgeblichen sozialen Integration" des Revisionswerbers allein im Hinblick auf den regelmäßigen und mit Engagement vorgenommenen Besuch eines Deutschkurses konnte entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ohnehin nicht ausgegangen werden vergleiche , zur Bedeutung dieses Umstands abermals das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0021, Rz 31).

12 Das weitere Revisionsvorbringen knüpft daran an, dass der Revisionswerber in der der Erlassung des Schubhaftbescheides vorangegangenen Einvernahme angegeben hatte, er "habe eine Depression". In diesem Zusammenhang war in der Schubhaftbeschwerde beantragt worden, "zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes" des Revisionswerbers ein Gutachten einzuholen. Diesem Antrag hat das BVwG nicht stattgegeben und - siehe oben Rz 5 - festgestellt, dass der Revisionswerber an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und haftfähig sei.

13 Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch unter diesem Aspekt keine spezifischen Rechtsfragen stellen. Wenn das BVwG aber - wie in der Revision gerügt - von der Einholung des beantragten Gutachtens absah, so erweist sich das in Anbetracht des nicht näher konkretisierten Vorbringens des Revisionswerbers zu einer Depression - ohne nähere Dartuung daraus im Einzelnen erfließender Konsequenzen - jedenfalls als vertretbar. Dass ein "Erkundungsbeweis" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist - damit hat das BVwG das Unterbleiben der beantragten Beweisaufnahme begründet -, entspricht im Übrigen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dazu kann es genügen, auf die Judikaturnachweise in der vom Revisionswerber angeführten Literaturstelle (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 320), deren Aussage in Bezug auf die hg. Judikatur vom Revisionswerber in ihr Gegenteil verkehrt wird, zu verweisen vergleiche , daraus aber insbesondere das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0161).

14 Auch unter dem letztgenannten Aspekt sind somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar, von deren Lösung die Erledigung der gegenständlichen Revision abhängen würde. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2017

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210012.J00

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2016210012_20170511J00