Verwaltungsgerichtshof
11.05.2017
Ro 2016/21/0012
GRS wie Ra 2016/21/0256 B 15. September 2016 RS 1
Dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, der Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird, ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH. Ob aber konkret von "erheblicher Fluchtgefahr" auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (Hinweis B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; B 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0017).