Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0197

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0003 E 22. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170197.L01

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2016170197_20170829L01

Rechtssatz für Ra 2016/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0197

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0036 E 17. Februar 2015 RS 1 (hier ohne Bezugnahme auf Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren)

Stammrechtssatz

Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170197.L02

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2016170197_20170829L02

Rechtssatz für Ra 2016/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0197

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall haben die Eigentümerin sowie die Inhaberin des beschlagnahmten Gegenstandes in einem Beschwerdeschriftsatz gegen die Beschlagnahmebescheide Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde der die Inhaberin betreffende Beschlagnahmebescheid eindeutig bezeichnet. Hingegen wurde der die Eigentümerin betreffende Bescheid mit einer eindeutigen zutreffenden Geschäftszahl, jedoch mit dem falschen Datum bezeichnet. Bei dieser Art der Fehlbezeichnung handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine eindeutige Zuordnung zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hindert. Es bestand nämlich bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, welchen Bescheid die Eigentümerin bekämpfen wollte. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Zuordenbarkeit der Parteierklärung hätte haben können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht rechtmäßig gewesen: Lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese gebunden vergleiche VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003; vom 16. Juni 1992, 92/11/0033, VwSlg 13662 A/1992). Indem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Eigentümerin als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und die Eigentümerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170197.L03

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2016170197_20170829L03

Entscheidungstext Ra 2016/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0197

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrat Mag. Brandl sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der H S s.r.o in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. März 2016, LVwG-S-2735/001-2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25. August 2015, gerichtet an die S GmbH als Inhaberin eines Glücksspielgerätes, wurde dessen Beschlagnahme ausgesprochen.

2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 27. August 2015, gerichtet an die nunmehrige Revisionswerberin als Eigentümerin dieses Glücksspielgerätes, wurde ebenfalls die Beschlagnahme ausgesprochen.

3 "Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.08.2015 Zlen römisch zehn (Erstbeschwerdeführerin) und Y (Zweitbeschwerdeführerin)" wurde in einem Schriftsatz sowohl von der Eigentümerin als auch von der Inhaberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass "der Bescheid bzw die Bescheide" am 3. September 2015 zugestellt worden seien.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin zurück und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, es gebe nur einen Bescheid vom 25. August 2015 gegenüber der Inhaberin mit näherer Geschäftszahl. Über deren Beschwerde werde in einem Parallelverfahren abgesprochen. Ein Bescheid vom 25. August 2015 gegenüber der Revisionswerberin existiere nicht. Die Bezeichnung des Bescheides als Beschwerdegegenstand sei kein verbesserungsfähiges Formgebrechen.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde schloss sich in ihrer Revisionsbeantwortung den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass die nunmehrige Revisionswerberin gegen den an sie gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 27. August 2015 fristgerecht eine objektiv diesem Bescheid klar zuordenbare Beschwerde eingebracht habe. Die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine offenkundig unrichtige und damit auf einem Versehen beruhende Angabe des Datums dem Fehlen jeglicher Angabe nicht gleichzusetzen sei vergleiche , VwGH vom 16. Juni 1992, 92/11/0033). Bei Unklarheiten betreffend den bekämpften Bescheid hätte das Landesverwaltungsgericht dies der Revisionswerberin vorhalten müssen.

8 Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens zulässig. Sie ist auch begründet:

9 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausgesprochen hat, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt vergleiche , die im hg Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003, zitierte Judikatur).

10 Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte vergleiche , die Ausführungen bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K5 zu Paragraph 9, VwGVG).

11 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten (VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003).

12 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin als Eigentümerin eines Glücksspielgerätes gemeinsam mit der Inhaberin den angefochtenen Bescheid in einem Beschwerdeschriftsatz dahingehend bezeichnet, dass ein Datum sowie zwei Geschäftszahlen angeführt wurden. Zum Beschwerdegegenstand wurde ausgeführt, dass es sich um einen Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn handle. Beide Geschäftszahlen sind richtig geschrieben und können einem konkreten Beschlagnahmeverfahren dieser Bezirkshauptmannschaft zugeordnet werden. Lediglich das Datum des zweiten Bescheides, der an die nunmehrige Revisionswerberin gerichtet war, ist nicht richtig wiedergegeben.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich für den Fall einer behördlichen Erledigung bei der im dortigen Fall unrichtigen Anführung des Datums "10.6.2008" an Stelle von "15.10.2008" nur um einen offenkundigen, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler handelt. Der Bescheidspruch war in diesem Fall berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Oktober 2008 erledigt wurde vergleiche , das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0091).

14 Die Angabe eines unrichtigen Datums jenes Bescheides, den die beschwerdeführenden Parteien nach dem für alle Beteiligten klaren Gegenstand ihrer Anfechtung vor der belangten Behörde bekämpft hatten, konnte im Beschwerdefall die Wirksamkeit der Berufung nicht beeinträchtigt (VwGH vom 2. Oktober 1997, 96/07/0236).

15 Auch eine offenkundig unrichtige und damit offenkundig auf einem Versehen beruhende Angabe im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist dem Fehlen jeglicher Angabe nicht gleichzusetzen. Vielmehr hätte die Behörde, wenn Unklarheiten bestanden hätten, in so einem Fall dem Beschwerdeführer diesen Umstand vorhalten oder von sich aus das richtige Datum ermitteln müssen (VwGH vom 16. Juni 1992, 92/11/0033, VwSlg 13.662 A/1992).

16 Lediglich für den Fall, dass es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen mangelt, sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036, mwN).

17 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die Eigentümerin sowie die Inhaberin des beschlagnahmten Gegenstandes haben in einem Beschwerdeschriftsatz gegen die Beschlagnahmebescheide Beschwerde erhoben. Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, wurde in der Beschwerde der die Inhaberin betreffende Beschlagnahmebescheid eindeutig bezeichnet. Hingegen wurde der die Eigentümerin betreffende Bescheid mit einer eindeutigen zutreffenden Geschäftszahl, jedoch mit dem falschen Datum bezeichnet.

18 Bei dieser Art der Fehlbezeichnung handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen im Sinne der zitierten Rechtsprechung, die eine eindeutige Zuordnung zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hindert. Es bestand nämlich bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, welchen Bescheid die Revisionswerberin bekämpfen wollte.

19 Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht jedoch Zweifel an der Zuordenbarkeit der Parteierklärung hätte haben können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht rechtmäßig gewesen: Lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese gebunden vergleiche , VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0003; vom 16. Juni 1992, 92/11/0033, VwSlg 13.662 A/1992).

20 Indem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und die Revisionswerberin dadurch in ihren Rechten verletzt.

21 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

22 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.

23 Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. August 2017

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170197.L00

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2016170197_20170829L00