Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/16/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0068

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160068.L01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016160068_20160928L01

Entscheidungstext Ra 2016/16/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0068

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der S E in G, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 19. April 2016, Zl. E G05/05/2015.003/009, betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Rechnitz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Landesverwaltungsgericht Burgenland der Revisionswerberin im Instanzenzug Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen, und zwar für die Wiederherstellung öffentlicher Verkehrsflächen (Wiederherstellung des Unterbaues einschließlich der Oberflächenentwässerung, Wiederherstellung der Straßendecke sowie Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung und des Gehsteiges) in der W. Straße, in näher angeführter Höhe vor und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 Die Revisionswerberin und H.R. seien je zur Hälfte Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes, welches mit einer näher genannten Länge an die W. Straße angrenze. Abgabepflichtige seien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Burgenländischen Baugesetzes die Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke. Miteigentümer derartiger Grundstücke seien deshalb im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, BAO Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Der Wohnsitz des zweiten Miteigentümers liege in Deutschland und die Geltendmachung und die Durchsetzung des Abgabenanspruches sei ihm gegenüber erschwert.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 hat die Gemeinde die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für näher genannte Aufschließungsmaßnahmen zu erheben.

7 Die Kostenbeiträge nach Paragraph 9, des Burgenländischen Baugesetzes sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. ausschließliche Gemeindeabgaben nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

8 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Ebenfalls sind nach Paragraph 6, Absatz 2, BAO Gesamtschuldner Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind.

9 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, soweit überblickbar gebe es lediglich einen vergleichbaren Sachverhalt, ob bei einer Konstellation wie im Revisionsfall eine Gesamtschuld nach Paragraph 6, BAO angenommen werden könne, der vom Verwaltungsgerichtshof judiziert worden sei. Die diesbezügliche Entscheidung (hg. Zl. 2002/17/0241) weiche jedoch vom Sachverhalt insofern erheblich ab, als in der diesbezüglich zugrunde liegenden Tiroler Verordnung als Gebührenpflichtiger ausdrücklich vorgeschrieben sei, dass im Fall des Bestehens von Miteigentümern alle Miteigentümer Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand seien. In der im Revisionsfall anzuwendenden Burgenländischen Verordnung sei eine gleichlautende Bestimmung nicht enthalten. Auch Paragraph 9, des Burgenländischen Baugesetzes normiere diesbezüglich keine Gesamthandhaftung.

10 Es mag zutreffen, dass eine Reihe von Gesetzen in Fällen, in denen Eigentümer einer Liegenschaft als Abgabeschuldner festgelegt werden, für den Fall des Miteigentums Mehrerer ausdrücklich normieren, dass diese Gesamtschuldner sind vergleiche , etwa Paragraph 10, des Vorarlberger Wasserversorgungsgesetzes - hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0829; Paragraph eins, Absatz 2, des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes - hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, 2013/17/0157; oder - wenngleich nicht das Landesgesetz (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), sondern die Verordnung der dazu ermächtigten Gemeinde - das von der Revisionswerberin zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, 2002/17/0241).

11 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch in Fällen, in denen eine ausdrückliche Anordnung der Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer im Materiengesetz oder in der Gemeindeverordnung nicht vorlag, ausgesprochen, dass Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn eine materiell-rechtliche Abgabenverpflichtung den Eigentümer schlechthin trifft, Mitschuldner zur ungeteilten Hand sind, sofern sich in der materiell-gesetzlichen Grundlage kein Anhaltspunkt findet, dass den Miteigentümern die Abgabe nur anteilig vorzuschreiben wäre vergleiche , ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 18. März 2002, 2002/17/0015, zum Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955; im Übrigen auch die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2009, 2008/17/0221, zu Paragraph 5, des Steiermärkischen Kanalabgabegesetzes 1955, das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2002/17/0355, zu Paragraph 9, des NÖ Kanalgesetzes, das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, 2001/17/0212 zu Paragraph 19, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 oder das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, 87/17/0374, zum Tiroler Gehsteigabgabegesetz).

12 Die von der Revisionswerberin gestellte Rechtsfrage, ob bei Fehlen einer ausdrücklichen Normierung der Gesamtschuld von Miteigentümern in der materiell-rechtlichen Abgabenvorschrift die Miteigentümer nach Paragraph 6, BAO als Gesamtschuldner heranziehbar sind, ist durch die hg. Rechtsprechung daher bereits beantwortet. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

13 Weiters führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision an, bei Ausübung des Ermessens sei lediglich auf den Wohnsitz des anderen Miteigentümers in Deutschland verwiesen worden. Eine Zustellung an diesen wäre - insbesondere in Anwendung des Paragraph 101, BAO - ohne Schwierigkeit möglich gewesen.

14 Soweit die Revisionswerberin damit das bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners zu übende Ermessen anspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ausübung des Ermessens, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinausgeht und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt. Im Übrigen wurde nicht nur eine Zustellung des Bescheides an den anderen Miteigentümer, sondern auch eine Durchsetzung des Abgabenanspruches (damit bis einschließlich der zwangsweisen Einbringung) in die Ermessensüberlegungen einbezogen. Weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung werden von der Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen der Revision aufgezeigt.

15 Die Revisionswerberin wirft somit keine Rechtsfrage auf, welcher im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2016

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160068.L00

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2016160068_20160928L00