Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0068

Rechtssatz

Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.