Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0138

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0138

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0055 E 26. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100138.L01

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016100138_20161221L01

Entscheidungstext Ra 2016/10/0138

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0138

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2016, Zl. W227 2126879- 2/4E, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm mit dem an seinen Anwalt gerichteten "Verspätungsvorhalt" vom 14. Juni 2016 vorgehalten, dass er den angefochtenen Bescheid bereits am 22. April 2016 behoben habe und davon ausgehend die am 23. Mai 2016 erhobene Beschwerde verspätet sei. Der Revisionswerber habe klarstellen können, dass er bis 25. Juni 2016 ortsabwesend gewesen sei und die Sendung nach seiner Rückkehr tatsächlich erst am 27. April 2016 behoben habe. Dieser Sachverhalt sei "einzigartig"; es gebe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema eines unrichtigen "Verspätungsvorhalts". Auf Grund der Bezugnahme auf das Datum der Behebung in diesem Vorhalt, habe der Revisionswerber den Eindruck gewonnen, es komme auf den Tag der Abholung der Sendung an. Er habe daher nicht bereits mit dem "Verspätungsvorhalt", sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 21. Juni 2016 von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

5 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/10/0080, mit dem die Revision gegen den die Beschwerde des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

6 Diese Judikatur musste dem anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers bekannt sein. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Zustellwirkung der Hinterlegung durch die - behauptete - Ortsabwesenheit an den ersten Tagen der Abholfrist jedenfalls aufgehoben werde.

7 In der Revision wird nicht bestritten, dass mit dem "Verspätungsvorhalt" vom 14. Juni 2016 auch das Datum der Hinterlegung bekannt gegeben wurde. Davon ausgehend hätte der Rechtsanwalt des Revisionswerbers spätestens mit Zustellung dieses Vorhalts die Verspätung erkennen können, wobei es unerheblich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Vorhalt von einem unrichtigen Datum der Abholung des Schriftstückes ausgegangen ist.

8 Somit wird mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100138.L00

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2016100138_20161221L00