1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm mit dem an seinen Anwalt gerichteten "Verspätungsvorhalt" vom 14. Juni 2016 vorgehalten, dass er den angefochtenen Bescheid bereits am 22. April 2016 behoben habe und davon ausgehend die am 23. Mai 2016 erhobene Beschwerde verspätet sei. Der Revisionswerber habe klarstellen können, dass er bis 25. Juni 2016 ortsabwesend gewesen sei und die Sendung nach seiner Rückkehr tatsächlich erst am 27. April 2016 behoben habe. Dieser Sachverhalt sei "einzigartig"; es gebe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema eines unrichtigen "Verspätungsvorhalts". Auf Grund der Bezugnahme auf das Datum der Behebung in diesem Vorhalt, habe der Revisionswerber den Eindruck gewonnen, es komme auf den Tag der Abholung der Sendung an. Er habe daher nicht bereits mit dem "Verspätungsvorhalt", sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 21. Juni 2016 von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/10/0080, mit dem die Revision gegen den die Beschwerde des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. 5 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/10/0080, mit dem die Revision gegen den die Beschwerde des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen wurde, ausgeführt hat, wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
6 Diese Judikatur musste dem anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers bekannt sein. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Zustellwirkung der Hinterlegung durch die - behauptete - Ortsabwesenheit an den ersten Tagen der Abholfrist jedenfalls aufgehoben werde.
7 In der Revision wird nicht bestritten, dass mit dem "Verspätungsvorhalt" vom 14. Juni 2016 auch das Datum der Hinterlegung bekannt gegeben wurde. Davon ausgehend hätte der Rechtsanwalt des Revisionswerbers spätestens mit Zustellung dieses Vorhalts die Verspätung erkennen können, wobei es unerheblich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Vorhalt von einem unrichtigen Datum der Abholung des Schriftstückes ausgegangen ist.
8 Somit wird mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 Somit wird mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016