Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/10/0138
GRS wie 2013/03/0055 E 26. Juni 2014 RS 2
Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).