Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/09/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0096

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0032 B 29. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (Hinweis E vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090096.L01

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016090096_20161108L01

Entscheidungstext Ra 2016/09/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0096

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Y C in römisch fünf, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Färbergasse 10/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Juli 2016, Zl. LVwG-S-132/001-2016, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 11. Dezember 2015 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als Gesellschafterin der C KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die C KG die chinesische Staatsangehörige 1. XG von 4. April 2013 bis 27. November 2014 sowie den afghanischen Staatsangehörigen 2. AN von 1. August bis 27. November 2014 beschäftigt habe, für welche keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen wurden über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) zu Spruchpunkt 1. und in Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu Spruchpunkt 2. verhängt.

2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es zu Spruchpunkt 1. den Tatzeitraum auf den 27. November 2014 einschränkte und die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabsetzte sowie zu Spruchpunkt 2. die Geldstrafe auf EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabsetzte. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. aus, es sei nicht bestritten worden, dass die als Küchenhilfe betretene XG zumindest im Kontrollzeitpunkt ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sie daran kein Verschulden treffe, weil sie von XG getäuscht worden sei und sich diese mithilfe eines Ausweises als eine andere Person, nämlich JP, ausgegeben habe. Vielmehr folge das Verwaltungsgericht der Aussage der JP, wonach diese selbst von April 2013 bis Mitte November 2014 in der C KG beschäftigt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe gewusst, dass die Person, die sie als JP beschäftigt habe, nicht JP gewesen sei.

3 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0071, und vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144).

6 Die Revision richtet sich gegen die Bestrafung wegen unzulässiger Beschäftigung von XG (Spruchpunkt 1 und den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrenskostenausspruch). Die Revisionswerberin wendet in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit zusammengefasst ein, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ohne Begründung entscheidungsrelevante Beweise, insbesondere den beantragten Beweis zur Einholung eines graphologischen Gutachtens, nicht aufgenommen habe. Das graphologische Gutachten sei zum Beweis dafür notwendig gewesen, dass nicht JP, sondern XG den Dienstvertrag vom 4. April 2013 unterschrieben habe. Dadurch hätte bewiesen werden können, dass XG von Anfang an in der C KG beschäftigt gewesen sei und die Revisionswerberin vorsätzlich getäuscht habe.

7 Nach der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041 sowie vom 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056).

Beweisanträgen ist sohin grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).

8 Der Revisionswerberin gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine derart krasse Fehlbeurteilung aufzuzeigen: Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung zur Verneinung der Verwechselbarkeit der beiden Ausländerinnen auch tragend auf die Angaben der Kontrollorgane, die bei erstmaligem Ansichtigwerden anlässlich der Betretung am 27. November 2014 Zweifel an der Identität der sich als JP ausgebenden XG hatten, sowie auf einen optischen Vergleich von JP in der Verhandlung und ihrem Foto auf dem Personalausweis mit dem Foto von XG bei der Kontrolle. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichtes kann die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zur Unterlassung der Einholung eines graphologischen Gutachtens sowie weiterer beantragter Beweise, wonach sie durch XG bereits bei der Unterfertigung des Dienstvertrages im April 2013 mithilfe der Dokumente der JP über die Identität der Ausländerin getäuscht worden sei, nicht erschüttern. Im Übrigen wird dazu von der Revisionswerberin nicht einmal behauptet, ein geeignetes Kontrollsystem beim Beschäftigungsbeginn zur Hintanhaltung von Verstößen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingerichtet zu haben vergleiche , zur Notwendigkeit eines effektiven Kontrollsystems u. a. die hg. Entscheidungen vom 9. Februar 2015, Ra 2015/02/0014, vom 12. November 1999, 97/09/0301, und vom 2. Juni 1999, 98/04/0099). Damit mangelt es an der Relevanz der gerügten Verfahrensmängel.

9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2016

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090096.L00

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2016090096_20161108L00