1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe gegen eine Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes (GSpG) verstoßen, weil er in seiner Eigenschaft als Bereithalter von Glücksspielgeräten den Organen der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG nicht umfassend Auskünfte erteilt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe gegen eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes (GSpG) verstoßen, weil er in seiner Eigenschaft als Bereithalter von Glücksspielgeräten den Organen der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG nicht umfassend Auskünfte erteilt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.
2 Dagegen richtet sich die Revision.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den darüber getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den darüber getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision enthält keine gesonderten Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit.
7 Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 des GSpG ist es im Übrigen, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2014/17/0031, mwN). Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen vermag der Revisionswerber daher auch deshalb die Revision nicht zum Erfolg zu führen. 7 Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des GSpG ist es im Übrigen, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2014/17/0031, mwN). Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen vermag der Revisionswerber daher auch deshalb die Revision nicht zum Erfolg zu führen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2016