Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0043

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080043.L01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016080043_20160224L01

Entscheidungstext Ra 2016/08/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0043

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2015, W167 2003130- 1/31E, betreffend Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis, mit dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG die Pflichtversicherung von einer Dienstnehmerin der revisionswerbenden Partei festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/08/0045, mwN).

Um jedoch die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.

Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lediglich damit, dass "bei sofortigem Vollzug erhebliche Geldmittel an die Revisionsgegnerin zu leisten wären, welche im Fall des Erfolges der Revision erst nach einem erheblichen, derzeit absolut nicht abschätzbaren Zeitraum, an die Revisionswerberin zurückfließen würden. Die Finanzierungskosten für das Aufbringen dieses Betrages hätte die Revisionswerberin zu tragen, auch wenn letztlich ihrer Revision Folge geleistet werde."

Damit ist sie ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Wien, am 24. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080043.L00

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Dokumentnummer

JWT_2016080043_20160224L00