Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0080

Entscheidungsdatum

05.09.2016

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0032 E 30. Juni 1982 VwSlg 10780 A/1982; RS 2

Stammrechtssatz

Die Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG stehen mit Artikel 6, MRK nicht im Widerspruch (Hinweis E 29.4.1981, 3527/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040080.L01

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040080_20160905L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0080

Entscheidungsdatum

05.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 5, VStG) hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Zusammenhang des Paragraph 367 a, GewO 1994 sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc.) zu berücksichtigen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0017, mwN).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040080.L02

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040080_20160905L02

Entscheidungstext Ra 2016/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0080

Entscheidungsdatum

05.09.2016

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A A, 2. A GmbH, beide in K, beide vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Mai 2016, Zl. LVwG- 2016/25/0799-2, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 7. März 2016 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass in einem Gastgewerbebetrieb durch das im Betrieb beschäftige Personal an einen 17-jährigen Jugendlichen eine Mischung, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten habe, ausgeschenkt worden sei. Gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 wurde über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Ausgesprochen wurde weiters, dass die Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zum Verschulden nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG aus, der Erstrevisionswerber habe kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft machen können, da Überprüfungen des Bedienungspersonals hinsichtlich einer korrekten Alkoholabgabe in Bezug auf die Farbe der Armbänder nicht behauptet worden sei (der Erstrevisionswerber hatte als Kontrollsystem angegeben, am Eingang des zum Tatzeitpunkt ca. 400 Gäste fassendes Lokals würden durch zwei Türsteher je nach Alter der Gäste diesen verschiedenfarbige Armbänder umgebunden werden, wonach sich auch der Alkoholausschank richte).

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es sei auf den im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der EMRK ohnedies problematischen Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Diese Bestimmung sei in krasser Weise unrichtig angewendet worden. Das Verhalten des Erstrevisionswerbers sei ex post im Sinne einer Erfolgshaftung interpretiert worden.

7 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan:

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/04/0010, mwN).

9 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen die Beweislastregelungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG mit Artikel 6, EMRK nicht im Widerspruch stehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, 2005/09/0086, mwN).

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 5, VStG hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Zusammenhang des Paragraph 367 a, GewO 1994 sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc.) zu berücksichtigen vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0017, mwN).

11 Vorliegend kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es fallbezogen darauf hingewiesen hat, dass der Erstrevisionswerber Kontrollen des angewiesenen Personals nicht behauptet habe vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2004/03/0119, mwN, wonach auch konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2016

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040080.L00

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Dokumentnummer

JWT_2016040080_20160905L00