Verwaltungsgerichtshof
05.09.2016
Ra 2016/04/0080
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 5, VStG) hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Zusammenhang des Paragraph 367 a, GewO 1994 sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc.) zu berücksichtigen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0017, mwN).