1 Mit dem hg. Beschluss vom 21. März 2017 wurde das Verfahren betreffend eine von der nun "Berufung" erhebenden Partei eingebrachten Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. 1 Mit dem hg. Beschluss vom 21. März 2017 wurde das Verfahren betreffend eine von der nun "Berufung" erhebenden Partei eingebrachten Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt.
2 Eine weitere - als "Einspruch" bezeichnete - Eingabe der Partei wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juli 2017, Ra 2016/02/0266-13, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
3 Mit der nun gegenständlichen Eingabe, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 14. August 2017, erhob die Partei "Berufung" gegen den Beschluss vom 12. Juli 2017.
4 Diese neuerliche Eingabe ist als solche anzusehen, die auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 2017 abzielt, mit welcher der "Einspruch" des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Er ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
5 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0055). 5 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich vergleiche , etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0055).
6 In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH vom 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001, mwN). 6 In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , VwGH vom 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001, mwN).
7 Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war die vorliegende "Berufung" daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen. 7 Mangels Zuständigkeit des Berichters nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG war die vorliegende "Berufung" daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2017