Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0024

Entscheidungsdatum

05.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/19/0032 E 10. November 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0069 E 12. November 2014 RS 14

Stammrechtssatz

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (Hinweis E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180024.L01

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2015180024_20150805L01

Entscheidungstext Ra 2015/18/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0024

Entscheidungsdatum

08.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1987, vertreten durch Dr. Alexander Popp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19, dieser vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2014, Zl. W213 1435481-1/20E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, er habe Gefahr für sein Leib und Leben in Afghanistan zu befürchten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, das Verfahren jedoch gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Afghanistan stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung daher nicht dar.

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 8. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180024.L00

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWT_2015180024_20150408L00

Entscheidungstext Ra 2015/18/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0024

Entscheidungsdatum

05.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/19/0032 E 10. November 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Alexander Popp als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2014, Zl. W213 1435481-1/20E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt und Revisionsverfahren

1. Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, beantragte im Mai 2013 in Österreich internationalen Schutz und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die amerikanische Botschaft und der damit in Zusammenhang stehenden Bekämpfung des Drogenhandels von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern zuzurechnen seien, mit dem Tode bedroht werde.

2. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab und es verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG unter anderem beweiswürdigend aus, es habe den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan gefolgt werden können. Sein Vorbringen sei frei von wesentlichen Widersprüchen gewesen und lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen.

Rechtlich folgerte das BVwG nach Wiedergabe einschlägiger Rechtssätze zur "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK, es sei dem Revisionswerber nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im zuvor dargelegten Sinn glaubhaft zu machen. Die von ihm behauptete Bedrohung durch vermeintliche Taliban erscheine so wenig konkret, dass daraus keine begründete Furcht vor einer Verfolgung abgeleitet werden könne. Ein vom Revisionswerber geschilderter Vorfall, bei dem er persönlich angegriffen worden sein soll, sei wenig glaubwürdig, weil er diesen Vorfall erstmals in der mündlichen Verhandlung geschildert habe.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

römisch zwei. Erwägungen

  1. Ziffer eins
    Die Revision ist zulässig und begründet.
  2. Ziffer 2
    Das BVwG begründet die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten damit, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Dem tritt die Revision unter Hinweis auf die Tätigkeit des Revisionswerbers für US-amerikanische Institutionen und die daran anknüpfende Bedrohung durch die Taliban entgegen.
3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , etwa VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).
4. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der unter Punkt römisch eins.3. zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob das angefochtene Erkenntnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht. Es beeinträchtigt so die Rechtsverfolgung durch die Partei und entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Das BVwG führte einerseits beweiswürdigend aus, es könne "hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan den Angaben des (Revisionswerbers) in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden." Sein Vorbringen sei frei von wesentlichen Widersprüchen gewesen und lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen. Im Gegensatz dazu bezeichnete das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung einen vom Revisionswerber in der Verhandlung angegebenen bedrohlichen Vorfall als "wenig glaubwürdig" und andere ausgesagte Drohungen als "wenig konkret". Schon dieser Widerspruch in der Entscheidungsbegründung stellt einen (relevanten) Begründungsmangel dar.
Würden nämlich die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (wie in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist) auch der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ließe sich die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht, nicht aufrechterhalten. Der Revisionswerber hatte nämlich - zusammengefasst - ausgesagt, er sei vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt sei auch sein Bruder von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Revisionswerber eine Zusammenarbeit ablehnen. Dass derartige Drohungen - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Revisionswerbers - nicht geeignet sein sollten, beim Revisionswerber wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen.
5. Das angefochtene Erkenntnis leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG und war in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 5. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180024.L00.1

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWT_2015180024_20150805L00