Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/15/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0052

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/15/0012 B 15. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt vergleiche Doralt/Toifl, Paragraph 2, EStG14, Tz 149). Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet vergleiche VwGH vom 22. Oktober 2015, 2012/15/0146, und 20. März 2014, 2011/15/0174; siehe auch VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0152, 4. September 2014, 2011/15/0135, 25. Juli 2013, 2011/15/0151, 0152). Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten dar vergleiche nochmals das Erkenntnis 2011/15/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150052.L01

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015150052_20170329L01

Entscheidungstext Ra 2015/15/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0052

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §2;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des F R in N, vertreten durch Dr. Gerald Pichler, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen/Krems, Kremstalstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. April 2015, Zl. RV/5100501/2013, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem Stockhaus, in welchem sich im Ober- und im Erdgeschoß je eine Mietwohnung befindet. Seit dem Jahr 2009 erklärte er aus der Vermietung der beiden Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

2 Mit Notariatsvertrag vom 31. August 2011 räumte der Revisionswerber seiner Ehefrau "als Unterhaltsbeitrag" das Fruchtgenussrecht iSd Paragraphen 509, ff ABGB an den beiden, derzeit an namentlich genannte Personen vermieteten Wohnungen ein. Der Dienstbarkeitsnehmerin komme sohin das Recht zu, die Mietwohnungen völlig selbständig und unternehmerisch zu nutzen und alle daraus erzielbaren Erträgnisse zu genießen. Für die Dauer dieses Zuwendungsfruchtgenusses habe die Dienstbarkeitsnehmerin die mit den Mietwohnungen verbundenen Lasten gemäß Paragraphen 512, und 513 ABGB zu tragen. Für diese Rechtseinräumung verpflichte sich die Fruchtgenussberechtigte zur Zahlung eines jährlichen Abnutzungsbeitrages in Höhe von 3.150 EUR an ihren Ehemann. Weiters wurde im Vertrag festgehalten, dass die Fruchtnießerin gegenüber den derzeitigen Bestandnehmern sowie gegenüber allen zukünftigen neuen Bestandnehmern als Bestandgeberin und Ansprechpartnerin auftreten werde.

3 Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 wurden die Einkünfte aus der Vermietung der beiden Wohnungen weiterhin dem Revisionswerber zugerechnet. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass der Fruchtgenussvertrag keine Anerkennung finden könne, weil der Revisionswerber den Dienstbarkeitsvertrag bereits nach Ablauf von fünf Jahren aufkündigen könne. Nach der gängigen Verwaltungspraxis sei dieser Zeitraum zu gering, um dem Fruchtgenussberechtigten eine rechtlich ausreichend abgesicherte Position zu verschaffen.

4 In seiner dagegen erhobenen Berufung (für 2011) bzw. Beschwerde (für 2012) wandte der Revisionswerber ein, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von seinem nach Ablauf von fünf Jahren bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen werde. Die Fruchtgenusseinräumung sei den Mietern zur Kenntnis gebracht worden. Seit dem Zeitpunkt der Fruchtgenussbestellung würden sämtliche Mieteinnahmen und Ausgaben ausschließlich im Namen der Ehefrau verrechnet. Auch sei das Fruchtgenussrecht verbüchert worden, wodurch die rechtliche Absicherung gegeben sei. Es ergäbe keinen Sinn, eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen, wenn nach fünf Jahren eine Löschung der Vereinbarung gewollt gewesen wäre. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit länger als zehn Jahre Bestand haben.

5 Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung beantragte der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies auch das Bundesfinanzgericht die Beschwerde (betreffend 2012) bzw. die als Beschwerde geltende Berufung für das Jahr 2011 als unbegründet ab. Es sei zu prüfen, ob der Revisionswerber seiner Ehefrau eine Einkunftsquelle übertragen habe oder ob in der gegenständlichen Konstruktion lediglich die Übertragung von Einkünften zu sehen sei. Der Revisionswerber habe, erst nachdem das Finanzamt die "Laufzeit" des Vertrages als unzureichend beurteilt habe, die Mindestlaufzeit mit weiterem Notariatsakt vom 17. März 2014 auf zehn Jahre verlängert. Für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2011 und 2012 sei diese nachträglich getroffene Vereinbarung nicht relevant. Bei dem ursprünglich vereinbarten Widerrufsrecht nach bereits fünf Jahren liege keine ausreichend abgesicherte rechtliche Position des Fruchtnießers vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei vermieteten Objekten im außerbetrieblichen Bereich Instandsetzungsaufwendungen von Gebäuden zwingend auf zehn Jahre zu verteilen seien. Die Verwaltungspraxis sehe einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Angesichts der schwachen Rechtsposition der Ehefrau könne nicht angenommen werden, dass sie die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen habe gestalten können. Der Revisionswerber habe mit der gegenständlichen Konstruktion seiner Ehefrau lediglich Einkünfte und keine Einkunftsquelle überlassen. Dabei handle es sich um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung, die keine Zurechnungsänderung der Einkünfte zur Folge habe.

7 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weil nach dem Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, 92/15/0024, Voraussetzung für die Anerkennung einer Fruchtgenussvereinbarung eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Dispositionsbefugnis des Fruchtnießers sei, wozu jedenfalls eine entsprechend lange Laufzeit der Vereinbarung notwendig sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass das Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, 92/15/0024, im Revisionsfall nicht anwendbar sei, weil es im Wesentlichen die Frage des Weisungsrechtes behandle, während es im Revisionsfall darum gehe, ob eine "gesicherte Rechtsposition auf gewisse Dauer" vereinbart worden sei. Es liege keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage vor, wie lange eine gesicherte Rechtsposition vorliegen müsse, um von einer Übertragung der Einkünfte an die fruchtgenussberechtigte Person ausgehen zu können. Insbesondere fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob ein unbefristeter Dienstbarkeitsvertrag (mit eingeräumter Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren) anders zu beurteilen sei, als ein auf fünf Jahre befristeter Dienstbarkeitsvertrag. Es fehle somit an einer einheitlichen Judikatur zur Frage, ob ein unbefristeter Dienstbarkeitsvertrag - unter Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren - als "gesicherte Rechtsposition auf gewisse Dauer" anzusehen sei.

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revision ist nicht zulässig.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Einkünfte einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt. Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet vergleiche , VwGH vom 22. Oktober 2015, 2012/15/0146, und vom 20. März 2014, 2011/15/0174; siehe auch VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0152, und vom 25. Juli 2013, 2011/15/0151, 0152).

14 Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten dar vergleiche , VwGH vom 15. September 2016, Ra 2014/15/0012). Im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht ist nicht hervorgekommen, dass die fruchtgenussberechtigte Ehefrau im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vermietung in anderer Weise am Wirtschaftsleben teilgenommen hätte, die zu einer Zurechnung der aus dieser Vermietung resultierenden Einkünfte an sie führen konnte. Derartiges wird auch in der Revision nicht aufgezeigt.

15 Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die in der Revision aufgeworfene Frage, auf welche Dauer der Dienstbarkeitsvertrag geschlossen sein müsse, nicht an. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , VwGH vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0016, mit weiteren Nachweisen).

16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150052.L00

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2015150052_20170329L00