Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/10/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0071

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0013 B 3. Oktober 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche B 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100071.L01

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2015100071_20150811L01

Entscheidungstext Ra 2015/10/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0071

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des P H in Innsbruck, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil-Straße 9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2015, Zl. W129 2000667- 1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektor der Universität Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Bescheides i.A. des Universitätsgesetzes 2002 zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionsvertreter elektronisch übermittelt und am 17. März 2015 (elektronisch) hinterlegt.

Die dagegen direkt beim Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 29. April 2015 eingebrachte (ordentliche) Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. April 2015 gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelt und noch am selben Tag abgefertigt (zur Post gegeben). Nach Ausweis der vorgelegten Akten langte die Revision am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2015 wurde die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 beantragte der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bewilligen, und brachte darin im Kern vor, die Formulierung des Artikel 144, Absatz 3, B-VG sei "derart irreführend", dass dem Revisionsvertreter kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn er davon ausgegangen sei, dass nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof alle weiteren Schriftsätze im Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen seien.

Zugleich führte der Revisionswerber die Revision noch einmal aus.

5. Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt A) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG ab (Punkt 1.) und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurück (Punkt 2.). Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht (unter Spruchpunkt B) eine Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages beantragte das Bundesverwaltungsgericht im Kern damit, dass die Unkenntnis der Gesetzeslage bei einem beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens darstelle, insbesondere weil eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdiene (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013). Zum Zeitpunkt der Abtretungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Einbringung einer Revision bei einer (un)zuständigen Stelle vorhanden gewesen.

Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision begründetet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die angefochtene Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge; es seien auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

6. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

So hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung ausgeführt, dass die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens (im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) darstellt, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013, sowie vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001). Zur Frage der Einbringung einer Revision nach vorher erfolgter Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG bestand - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Abtretungsentscheidung, die dem Revisionsvertreter am 17. März 2015 elektronisch zugestellt wurde, bereits eine ständige hg. Rechtsprechung vergleiche , die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/10/0105, vom 13. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/02/0083, sowie vom 9. Februar 2015, Zl. Ra 2014/02/0161).

8. Der mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts steht somit im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 11. August 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100071.L00

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JWT_2015100071_20150811L00