Verwaltungsgerichtshof
11.08.2015
Ra 2015/10/0071
GRS wie Ra 2014/02/0013 B 3. Oktober 2014 RS 2
Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche B 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001).