Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0035

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0147 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070035.L01

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2015070035_20150326L01

Entscheidungstext Ra 2015/07/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0035

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2014, Zl. LVwG-1/61/18-2014, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1) C W, und 2) A S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revision macht geltend, die Annahme, es könne jedwede, auch nur minimale Setzung oder Senkung (einer benachbarten Liegenschaft oder eines darauf befindlichen Objektes) der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier: nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959) entgegen stehen, widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch das zwischen den Verfahrensparteien ergangene zivilrechtliche Unterlassungsurteil, wonach Baumaßnahmen, die Setzungen und Senkungen auf Nachbargrundstücken nach sich zögen, zu unterlassen seien, sei dahingehend zu interpretieren, dass unvermeidbare minimale Setzungen davon nicht umfasst seien.

Das dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Gutachten spricht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon, dass lediglich unvermeidbare minimale Setzungen und Senkungen auf Grundstücken der Nachbarn auftreten werden; es ist von spürbaren und messbaren Effekten die Rede. Aufgrund der vorhandenen Störung des Untergrunds im Nahbereich der Baugrube und bereits eingetretener Setzungserscheinungen bedürfe es dem Stand der Technik angepasster gründungstechnischer Sondermaßnahmen, um weitere Setzungen des Untergrundes zu begrenzen, welche im zur Bewilligung eingereichten Projekt aber nicht vorgesehen seien.

Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, wenn durch das Vorhaben eine Verletzung bestehender Rechte (hier unstrittig nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012, und vom 24. März 2011, 2009/07/0107), steht in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2012, 2008/07/0169, und vom 12. Februar 1991, 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991); eine solche Zustimmung liegt unstrittig nicht vor. Angesichts dessen kommt es auf die Interpretation des zwischen den Verfahrensparteien ergangenen zivilrechtlichen Unterlassungsurteils nicht mehr an.

Die Revision macht als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, der Revisionswerber hätte über die Notwendigkeit der Verbesserung des (bereits 2003 eingereichten und durch Säumnis der Behörden jahrelang nicht entschiedenen) Projekts belehrt werden müssen.

Insofern der Revisionswerber mit diesen Ausführungen überhaupt auf einen Widerspruch zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG Bezug nehmen wollte - es fehlt der Revision in diesem Zusammenhang jegliche rechtliche Argumentation -, so übersieht er, dass zwar das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/07/0016, ua), dass aber im vorliegenden Fall dem Projekt keine Unterlagen fehlten; das Projekt wies vielmehr einen inhaltlichen Mangel auf. Das Landesverwaltungsgericht vertrat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Ansicht, dass es der Behörde nicht in die Hand gegeben sei, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1993, 91/04/0241, vom 27. Juni 2002, 98/07/0147, und zuletzt vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2015

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070035.L00

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWT_2015070035_20150326L00