Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
Ra 2015/07/0035
GRS wie 98/07/0147 E 27. Juni 2002 RS 2
Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).