Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 2013, Zl. 2012/06/0202, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend einen Bauauftrag gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 für einen näher beschriebenen Zubau an ihrem Haus in der Gemeinde G. als unbegründet abgewiesen.Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 2013, Zl. 2012/06/0202, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend einen Bauauftrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 für einen näher beschriebenen Zubau an ihrem Haus in der Gemeinde G. als unbegründet abgewiesen.
Verfahrensgegenständlich ist nunmehr ein Antrag auf Wiederaufnahme des oben angeführten Verfahrens. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde G. auf einem Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 (TROG 1994) vom 17. April 1994 handschriftlich den Vermerk "vermuteter Baukonsens" angebracht habe.Verfahrensgegenständlich ist nunmehr ein Antrag auf Wiederaufnahme des oben angeführten Verfahrens. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde G. auf einem Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 (TROG 1994) vom 17. April 1994 handschriftlich den Vermerk "vermuteter Baukonsens" angebracht habe.
Sowohl der Gemeindevorstand der Gemeinde G. als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) verneinten das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision behauptet weder, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch, dass eine solche fehle oder uneinheitlich sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, die vom Bürgermeister der Gemeinde G. im Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 TROG 1994 erhobenen Tatsachen, die ausschlaggebend für das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses gewesen seien, würden als Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend gemacht, und das LVwG habe den Charakter "der Beilagen ./B und ./C" (diese liegen der Revision nicht bei) als öffentliche Urkunden verkannt und daher die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden unberücksichtigt gelassen. Damit wirft die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur jene der Einzelfallgerechtigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97, sowie den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Zl. Ra 2015/16/0031).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision behauptet weder, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch, dass eine solche fehle oder uneinheitlich sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, die vom Bürgermeister der Gemeinde G. im Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 erhobenen Tatsachen, die ausschlaggebend für das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses gewesen seien, würden als Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemacht, und das LVwG habe den Charakter "der Beilagen ./B und ./C" (diese liegen der Revision nicht bei) als öffentliche Urkunden verkannt und daher die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden unberücksichtigt gelassen. Damit wirft die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur jene der Einzelfallgerechtigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97, sowie den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Zl. Ra 2015/16/0031).
Im Übrigen stellt der handschriftliche Vermerk "vermuteter Baukonsens" auf dem Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes jedenfalls keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E148 zu § 69 AVG).Im Übrigen stellt der handschriftliche Vermerk "vermuteter Baukonsens" auf dem Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes jedenfalls keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E148 zu Paragraph 69, AVG).
Mit dem erstmaligen Vorbringen in der Revision, von den Voristanzen sei das Gesetz vom 25. November 1993, LGBl. Nr. 11/1994, über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland außer Acht gelassen worden, entfernt sich die Revisionswerberin vom Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil es sich nicht auf den von ihr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bezieht.Mit dem erstmaligen Vorbringen in der Revision, von den Voristanzen sei das Gesetz vom 25. November 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland außer Acht gelassen worden, entfernt sich die Revisionswerberin vom Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil es sich nicht auf den von ihr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bezieht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015