Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0109

Rechtssatz

Der VwGH wies die Revision der Antragstellerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen

Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurück. Die Antragstellerin begehrte, die Befangenheit der Mitglieder des betreffenden Senates, die diesen Beschluss beschlossen hatten, festzustellen, den Beschluss aufzuheben und die Entscheidung über

die außerordentliche Revision einem anderen Senat zuzuweisen. Dem Befangenheitsantrag wurde

nicht stattgegeben. Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Zuweisung der Entscheidung über die außerordentliche Revision an einen anderen Senat fehlt es

an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060109.L01