Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0139

Entscheidungsdatum

03.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG - Im Hinblick auf die im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020139.L01

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020139_20150803L01

Entscheidungstext Ra 2015/02/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0139

Entscheidungsdatum

03.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R-Bank reg. Gen.m.b.H., vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015, Zl. W107 2009743-2/16E, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: FMA), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf die im Antrag dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 3. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020139.L00.1

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Dokumentnummer

JWT_2015020139_20150803L00