Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Zeitpunkt, für den im Revisionsfall die strittige tierschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, war vor Einbringung der vorliegenden Amtsrevision bereits abgelaufen.
Nach der Rechtsprechung ist eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (auch Amts)Revision zurückzuweisen, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung gegeben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, mwN).Nach der Rechtsprechung ist eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (auch Amts)Revision zurückzuweisen, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung gegeben ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, mwN).
Im vorliegenden Fall würde auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der Revisionswerberin zum Durchbruch verholfen werden könnte. Die Revisionswerberin hat nicht vorgebracht, dass besondere Umstände vorgelegen wären, die eine andere Betrachtung geboten hätte.
An diesem Ergebnis kann auch der Umstand, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukam, nichts ändern, weil die Revisionswerberin auch diesfalls keine Behauptungen aufgestellt hat, die ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Frage der - durch die aufschiebende Wirkung allenfalls vorgelegenen - Rechtswidrigkeit der Veranstaltung begründet hätten.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2015