Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschlüsse jeweils vom 5. Februar 2015, Zlen. W220 1428561-1/10E, W220 1426406-1/11E und W220 1425430-1/10E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur der halbe Pauschalbetrag zuzusprechen war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nur der halbe Pauschalbetrag zuzusprechen war.
Wien, am 3. März 2015