Verwaltungsgerichtshof
03.03.2015
Fr 2014/01/0057
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Fr 2014/01/0059
Fr 2014/01/0058
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 553,20, sohin insgesamt EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschlüsse jeweils vom 5. Februar 2015, Zlen. W220 1428561-1/10E, W220 1426406-1/11E und W220 1425430-1/10E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nur der halbe Pauschalbetrag zuzusprechen war.
Wien, am 3. März 2015