Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/01/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0003

Entscheidungsdatum

04.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0004 B 14. April 2014 RS 1 (hier Nichtstattgebung betreffend §§ 3, 8, 75 Abs. 2 AsylG 2005)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010003.L01

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014010003_20140604L01

Rechtssatz für Ra 2014/01/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0003

Entscheidungsdatum

04.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung betreffend Paragraphen 3, 8, 75, Absatz 20, AsylG 2005 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010003.L02

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014010003_20140604L02

Rechtssatz für Ra 2014/01/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0003

Entscheidungsdatum

04.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung betreffend Paragraphen 3, 8, 75, Absatz 20, AsylG 2005 - Die revisionswerbende Partei bringt zu ihrem Aufschiebungsantrag vor, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in sein Heimatland Pakistan zumindest Drohungen ausgesetzt sei; es sei sogar zu befürchten, dass sein Leben bei Rückkehr nach Pakistan aufgrund der geschilderten Situation gefährdet sei. Dem Beschwerdefall liegt eine Entscheidung zu Grunde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (als der begehrte Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde) und dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dahin, dass der Revisionswerber nach Pakistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe, nicht zugänglich. Schon wegen des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen (Feststellungen und rechtliche Beurteilung) ist er in Pakistan einer (asylrelevanten) konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt; hilfsweise bestünde für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher ist nicht von einer im Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisierten "Gefährdung" bzw. "Bedrohung" des Revisionswerbers in Pakistan auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010003.L03

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014010003_20140604L03

Entscheidungstext Ra 2014/01/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0003

Entscheidungsdatum

04.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2014, GZ. L508 1422401- 1/9E, betreffend Paragraphen 3,,8, 75 Absatz 2, AsylG 2005, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Oktober 2011 wurde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Mit der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche , abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach den vorgelegten Akten von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Die revisionswerbende Partei bringt zu ihrem Aufschiebungsantrag vor, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in sein Heimatland Pakistan zumindest Drohungen ausgesetzt sei; es sei sogar zu befürchten, dass sein Leben bei Rückkehr nach Pakistan aufgrund der geschilderten Situation gefährdet sei.

Dem Beschwerdefall liegt eine Entscheidung zu Grunde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (als der begehrte Status eines asylberechtigten nicht zuerkannt wurde) und dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dahin, dass der Revisionswerber nach Pakistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe, nicht zugänglich. Schon wegen des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen außerordentlichen rvision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen (Feststellungen und rechtliche Beurteilung) ist er in Pakistan einer (asylrelevanten) konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt; hilfsweise bestünde für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher ist nicht von einer im Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisierte "Gefährdung" bzw. "Bedrohung" des Revisionswerbers in Pakistan auszugehen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010003.L00

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Dokumentnummer

JWT_2014010003_20140604L00

Entscheidungstext Ra 2014/01/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0003

Entscheidungsdatum

15.03.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in der Revisionssache des S M in J, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2014, GZ. L508 1422401-1/9E, betreffend Paragraphen 3,,8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

Der Revisionswerber macht geltend, die Revision sei, anders als das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, zulässig, weil dieses Gericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, des Näheren mit den -  die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt. Diesen Tatbestand hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit seinen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 16. September 2013, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdevorbringen keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten, angesprochen.

Im genannten Erkenntnis vom 28. Mai 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof - mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird - festgehalten, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die sich auf (nicht ausgeräumte) Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an. Entgegen den Behauptungen in der Revision durfte das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde (vom 31. Oktober 2011) lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt. Er hat im Wesentlichen seine Angaben "ergänzt" bzw. "korrigiert" und vorgebracht, er habe einzelne Fragen "missinterpretiert", insbesondere wisse er nun sehr wohl, welche Personen an dem Angriff auf die Moschee beteiligt gewesen seien. Die auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilten beweiswürdigenden Überlegungen, dass er keine gleichbleibenden Angaben zu den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfällen gemacht habe, hat der Revisionswerber nicht bestritten.

In der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht hätte deswegen nicht von der Durchführung der Verhandlung absehen dürfen, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die behauptete Mitgliedschaft des Revisionswerber bei einer Studentenorganisation nicht geklärt sei. Dazu ist anzumerken, dass das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde geteilt hat und die ins Treffen geführte Behauptung an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde. Dieser daher nicht entscheidungswesentliche Sachverhalt führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war zu verneinen.

Da sich die Revision nach dem Gesagten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010003.L00.1

Im RIS seit

05.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015

Dokumentnummer

JWT_2014010003_20141128L00